Rechtsprechung
BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- DFR
Brandenburgisches Hochschulgesetz
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Neuregelung der Organisationsstrukturen an Brandenburgischen Hochschulen, die die Kompetenzen des Präsidenten und des Dekans zulasten der Kollegialorgane erweitert, verletzt nicht die Wissenschaftsfreiheit - Evaluationskompetenz der Leitungsorgane für Forschung und Lehre
- Wolters Kluwer
Gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an monokratische Leitungsorgane von Hochschulen; Sachliche Begrenzung der gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen; Exklusives Vorschlagsrecht des Präsidenten für die Wahl der Fachbereichsleitungen; Auswirkungen der ...
- Judicialis
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; BbgHG § 1 Abs. 3; ; BbgHG § 2 Abs. 7; ; BbgHG § 53 Abs. 1 Satz 2; ; BbgHG § 53 Ab... s. 1 Satz 3; ; BbgHG § 55 Abs. 3 Satz 2; ; BbgHG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; BbgHG § 63 Abs. 2; ; BbgHG § 63 Abs. 3 Satz 1; ; BbgHG § 65 Abs. 1 Satz 3; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 2; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 3; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 4; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 5; ; BbgHG § 65 Abs. 2; ; BbgHG § 65 Abs. 4; ; BbgHG § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; BbgHG § 71 Abs. 3; ; BbgHG § 73 Abs. 1 Satz 1; ; BbgHG § 73 Abs. 2 Satz 2; ; BbgHG § 73 Abs. 2 Satz 3; ; BbgHG § 73 Abs. 3 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an Leitungsorgane von Hochschulen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen Brandenburgisches Hochschulgesetz ohne Erfolg
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen Brandenburgisches Hochschulgesetz ohne Erfolg
Besprechungen u.ä.
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 111, 333
- NVwZ 2005, 315
- NJ 2005, 120
- DVBl 2005, 109
Wird zitiert von ... (144) Neu Zitiert selbst (21)
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Zwar erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG kann auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr).
Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ).
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ).
Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 , insoweit BVerfGE 35, 79 präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).
Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 : "Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.
Die Wissenschaftsfreiheit fordert zwar, dass die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs gesichert ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
Hessisches Universitätsgesetz
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327 ).Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ).
Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).
Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 : "Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
a) Für die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung, der nicht durch bloße gesellschaftliche Nützlichkeits- und politische Zweckmäßigkeitsvorstellungen geprägt sein darf (vgl. BVerfGE 47, 327 ), birgt diese Kompetenz allerdings nicht nur unerhebliche Gefahren.
- BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94
Universitätsgesetz NRW
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Die Klärung, welcher Auslegung einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist, obliegt in erster Linie den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 93, 85 ; 97, 157 ).Auch Fachbereiche können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ).
Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ).
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).
- BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87
Jugendgefährdende Schriften III
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
- BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder kollegialen noch monokratischen Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ).Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.
- BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ).Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats…, Beschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175).
- BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Auflösungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.
- BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94
Saarländisches Pressegesetz
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, wenn der Grundrechtsträger in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 97, 157 m.w.N.).Die Klärung, welcher Auslegung einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist, obliegt in erster Linie den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 93, 85 ; 97, 157 ).
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 88, 203 ). - BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 88, 203 ). - BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
Altschulden
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Bremer Modell
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des …
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
- BVerfG, 15.09.1997 - 1 BvR 406/96
- BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
Sparkassen
- BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
- BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen …
- BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85
Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des …
- BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
Akademie-Auflösung
- BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …
Derartige, auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen bestehende verfassungsrechtliche Beobachtungspflichten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 35, 79 ; 49, 89 ; 88, 203 ; 95, 267 ; 110, 141 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 130, 263 ; 133, 168 ) zielen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supra- oder internationale Einrichtungen auch auf die Sicherung des demokratischen Legitimationszusammenhangs. - BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ). - BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
Hamburgisches Hochschulgesetz
Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 111, 333 ) entscheidend, ob eine Regelung Strukturen schaffe, die sich gefährdend für die Wissenschaftsfreiheit auswirken könnten.Dies unterscheide die mittels der angegriffenen Regelungen des Gesetzes vorgenommene Verlagerung der Regelungs- und Entscheidungskompetenzen auf das Dekanat auch fundamental von den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärten Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 333), bei dem die erheblich gestärkten Koordinationskompetenzen des Dekanats durch explizite wissenschaftsorganisatorische Entscheidungszuständigkeiten der Fachbereichsräte begrenzt worden seien.
Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).
Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).
Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).
5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).
Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 88, 203 ; 111, 333 ).
Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die organisatorischen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen zwar kein grundsätzlicher Vorrang von kollegialen Vertretungsorganen gegenüber Leitungsorganen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ; 111, 333 ).
In wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Vorschriften, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereichs sicherstellen sollen, stehen der Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht entgegen (vgl. schon BVerfGE 93, 85 zu § 27 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen und BVerfGE 111, 333 zu § 73 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz).
Auch Allokationsentscheidungen, die von Kollegialorganen getroffen werden, die wiederum überwiegend mit von diesen Entscheidungen betroffenen Hochschullehrern besetzt sind, können jedoch wegen fehlender klarer personaler Verantwortungszuweisung und mangelnder Distanz zum Entscheidungsgegenstand zu einer Gefährdung freier Wissenschaft führen (vgl. BVerfGE 111, 333 ;… Groß, DVBl 2006, S. 721 ).
Wegen ihres Potentials zur Steuerung von Forschung und Lehre mit Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, insbesondere wenn die Mittelvergabe von wissenschaftsinadäquaten Kriterien bestimmt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 ), sind diese umfassenden Kompetenzen jedoch nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie hinreichend kontrolliert und umgrenzt sind.
Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; 111, 333 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28).
Eine derartige subsidiäre Zuständigkeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Zwar ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit kein Recht der Fakultät, die Fakultätsleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen dieses Gebot anzunehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
- BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz - …
Zugleich kann es jedoch einem Staat, der sich von Verfassungs wegen als Kulturstaat versteht (vgl. BVerfGE 18, 112 ; 31, 275 ; 35, 79 ; 36, 321 ; 39, 1 ; 81, 108 ; 111, 333 ; 127, 87 ;… Häberle, Vom Kulturstaat zum Kulturverfassungsrecht, in: ders., Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, 1982, S. 1 ff.), nicht verwehrt sein, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen (vgl. BVerfGE 10, 20 ). - BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 65, 1 ; 88, 203 ; 95, 267 ; 107, 266 ; 111, 333 ; 132, 334 ; 143, 216 ; stRspr). - BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10
Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der …
a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt Hochschullehrende, Fakultäten und Fachbereiche sowie Hochschulen (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 61, 82 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ), also Universitäten und Fachhochschulen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), und die privatrechtlich organisierte Wissenschaft (…dazu etwa Bethge, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 213;… Fehling, in: BK Art. 5 Abs. 3 Rn. 132, Bearb. März 2004).Das Grundrecht garantiert einen Freiraum, der wissenschaftlich Tätige vor jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 111, 333 ).
An diese Kontrolle ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. die Anerkennung als Hochschule, nach § 75 Abs. 1 HG NRW a.F. der Auftritt als solche und nach § 81 HG NRW a.F. auch die Verteilung öffentlicher Finanzmittel geknüpft, was ihr erhebliche Bedeutung verleiht (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Wissenschaft ist zwar ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung, da eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).
Kriterien der Bewertung wissenschaftlicher Qualität, an die der Gesetzgeber Folgen knüpft, müssen vielmehr Raum für wissenschaftseigene Orientierungen lassen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Er muss insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet sind, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).
Dabei ist sicherzustellen, dass berücksichtigt wird, dass die Kriterien in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlich sein können und gegebenenfalls auch sein müssen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Dies galt im Jahr 2004 für die Definition von Kriterien der Evaluation auch der Lehre, die damals "noch" dem inneruniversitären Prozess überlassen werden konnten, die der Gesetzgeber aber bereits beobachten und erforderlichenfalls nachbessern musste (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Er konnte im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums damals zunächst ein Modell etablieren, in dem er Bewertungskriterien nicht selbst festlegte, dies aber auch nicht Externen , sondern dem inneruniversitären Prozess überließ, an dem die Wissenschaft selbst allerdings angemessen beteiligt sein musste (vgl. BVerfGE 111, 333 , unter Verweis auf BVerfGE 95, 267 ).
Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lässt sich nicht ableiten, dass einer Hochschule, einer Fakultät oder einem Fachbereich ein verfassungsrechtlich geschütztes autonomes Recht zukommt, ausschließlich selbst über Umfang und Inhalt des Lehrangebotes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ).
Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).
Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 ).
Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 zur Hochschulorganisation).
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule
Die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG ist im Lichte der Wissenschaftsfreiheit dahingehend zu konkretisieren, dass zu den vom Senat in der Satzung zu treffenden "erforderlichen Regelungen" auch die allgemeinen, fach- und fakultätsübergreifenden Evaluationskriterien gehören (zu einer verfassungskonformen Auslegung in ähnlichem Zusammenhang vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 361).Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum brandenburgischen Hochschulgesetz (Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 -) angenommen, dass angesichts des seinerzeitigen Standes der Diskussion, Erprobung und erst allmählichen Herausbildung bewährter Praktiken der Wissenschaftsevaluation der Gesetzgeber noch nicht gehalten sei, Maßstabskataloge oder Evaluationskriterien festzuschreiben.
Dabei schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85, vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333, vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1, und vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87; BVerwG, Beschlüsse vom 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 und vom 16.03.2011 - 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174, sowie Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, BVerwGE 144, 195;… Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.).
Evaluationskriterien haben eine gesteigerte Bedeutung, wenn die Verteilung öffentlicher Mittel an die Evaluationsergebnisse geknüpft wird, weil die Hochschulangehörigen auf den öffentlichen Wissenschaftsbetrieb und dessen Ressourcen angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O. zur Forschungsevaluation;… VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).
Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und im Interesse einer Effektivierung der Ressourcenverwendung auch leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der in der Forschung erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.;… VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).
Dies ist wiederum Ausdruck der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten objektiven Gewährleistung funktionsfähiger Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004, a.a.O., und vom 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13 -, NVwZ 2014, 1571).
Kriterien der Bewertung wissenschaftlicher Qualität, an die der Gesetzgeber Folgen knüpft, müssen vielmehr Raum für wissenschaftseigene Orientierungen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333, …und vom 17.02.2016, a.a.O.;… vgl. auch Mager, OdW 2017, S. 237, 240 f.).
Er muss insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet sind, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004, a.a.O., vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 24.06.2014, a.a.O., …und vom 17.02.2016, a.a.O.;… VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.).
Dabei ist sicherzustellen, dass berücksichtigt wird, dass die Kriterien in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlich sein können und gegebenenfalls auch sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.).
Eine rein hypothetische Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit reicht nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht aus, um einen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu begründen, zumal den Betroffenen im Einzelfall fachgerichtlicher Rechtsschutz zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O., juris Rn. 145).
Unabhängig davon lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass die Regelung des § 5 LHG in ihrer Grundfassung zu einer Zeit erlassen wurde, in der sich die Evaluation von Forschung und Lehre noch im Stadium der Diskussion, Erprobung und Herausbildung bewährter Praktiken befand, so dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ein Modell etablieren konnte, in dem er die nähere Ausgestaltung von Evaluationskriterien dem inneruniversitären Prozess unter hinreichender Beteiligung der Wissenschaft selbst überließ, wobei ihn eine Beobachtungs- und gegebenenfalls auch Nachbesserungspflicht traf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.).
Auch mit Blick auf die weiteren Regelungen des Landeshochschulgesetzes zur Zuständigkeit des Senats (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 LHG) ist die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG deshalb im Lichte der Wissenschaftsfreiheit dahingehend zu konkretisieren, dass zu den vom Senat in der Satzung zu treffenden "erforderlichen Regelungen" auch die allgemeinen, fach- und fakultätsübergreifenden Evaluationskriterien gehören (zu einer verfassungskonformen Auslegung in ähnlichem Zusammenhang vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O., juris Rn. 157).
- VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15
Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und …
Auch wenn eine starke Stellung der Leitungsorgane der Hochschule grundsätzlich zulässig ist, muss durch die Organisation der Hochschule insgesamt eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 139 ff.).Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, soweit deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 143;… BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 65).
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Evaluation sind auch für Forschung und Lehre relevant, insbesondere wegen der Verwendung der Evaluationsergebnisse für die Ressourcenverteilung (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 150 ff.).
Evaluationskriterien haben eine gesteigerte Bedeutung, wenn die Verteilung öffentlicher Mittel an die Evaluationsergebnisse geknüpft wird, weil die Hochschulangehörigen auf den öffentlichen Wissenschaftsbetrieb und dessen Ressourcen angewiesen sind (BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 150).
Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 151).
Soweit die Einwerbung von Drittmitteln hiernach als Bewertungskriterium dienen kann, darf es sich jedenfalls nicht um Drittmittel handeln, deren Entgegennahme Anreize für eine auftrags- und ergebnisorientierte Forschung setzen könnte (BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 152).
Die Bindung an ein Zweidrittelquorum als solches ist zwar unbedenklich, auch weil die Abwahl als ultima ratio für die Lösung von Konflikten ausgestaltet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 169) und der Gesetzgeber nicht nur die Belange der Wissenschaftsfreiheit, sondern auch die Interessen der betroffenen Person berücksichtigen darf (…vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95).
- BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
Fachhochschullehrer
Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 ; 95, 193 ; 111, 333 ; 122, 89 ). - BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16
Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung
- BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen …
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Gentechnikgesetz
- BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen …
- VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18
Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der …
- StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2891
Normernkontrollantrag der SPD und der FDP gegen Landesrechtliche Bestimmungen …
- BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg …
- BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …
- BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06
Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in …
- BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R
Gemeinsamer Bundesausschuss
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
Wissenschaftsfreiheit in der Theologie
- BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05
selbststabilisierendes Kniegelenk
- VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der …
- BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14
Akademische Selbstverwaltung; Berufsfreiheit; Entziehung eines Doktorgrades; …
- OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16
Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit; …
- BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens
- BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und …
- VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats …
- BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13
Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche …
- VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus …
- VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG …
- BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06
Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - 15 A 97/13
Universität Köln muss Forschungsvereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht …
- BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist …
- BVerwG, 26.09.2012 - 6 CN 1.11
Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis für einen …
- BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 14/14 R
Krankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der …
- BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03
Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die …
- BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule …
- BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 660/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf …
- BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung von Studiengängen auf Bachelor- und …
- OVG Niedersachsen, 02.09.2014 - 5 ME 104/14
Zuständigkeit des Hochschulsenats für die Abberufung einzelner Mitglieder des …
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13
Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14
Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung; …
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06
Einhaltung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer
- BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06
Befristung - staatliche Forschungseinrichtung
- SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 2010 Nr 8-800 …
- OVG Bremen, 11.12.2012 - 1 A 180/10
Tierversuche an der Universität Bremen - Affen; ethische Vertretbarkeit; …
- BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Stationsschließung an organisatorisch verselbständigtem Universitätsklinikum - …
- BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des …
- BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05
Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor; …
- BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung der BTU …
- BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen …
- LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10
Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines …
- BVerfG, 25.09.2023 - 1 BvR 2219/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung eines Universitätslehrstuhls zur …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 15 B 373/23
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 11 K 1571/20
BVerfG-Richter Stephan Harbarth: Inhalte von Uni-Gutachten bleiben geheim
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08
Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen …
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 689/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13
Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)
- OVG Sachsen, 18.05.2021 - 2 C 7/20
Evaluation; Qualitätssicherung; Lehrveranstaltung
- VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (
- BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 692/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der …
- VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 K 5988/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08
Zur nachträglichen dreijährigen Befristung von Berufungszusagen an …
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen …
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18
Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das …
- BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12
Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 …
- BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09
Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache …
- VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 9-IV-09
Verfassungsbeschwerde gegen die Eingliederung von Instituten der Universität in …
- VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11
Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß
- OVG Niedersachsen, 20.07.2006 - 8 LC 11/05
Gesetzeswidriges Finanzierungssystem eines berufsständischen Versorgungswerks, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2008 - 20 B 1433/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11
Kanzler einer Hochschule; Beamter auf Zeit; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf …
- OVG Hamburg, 25.11.2020 - 3 Bf 183/18
Kein Zugang zu Informationen über die von der Universität Hamburg in den Jahren …
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 S 1897/18
Anspruch des Hochschullehrers auf Zuweisung von Ressourcen
- VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf …
- BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 694/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 780/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die …
- VG Köln, 20.01.2020 - 15 L 1284/19
Bewertungsverfahren, Umwandlung, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamtenverhältnis …
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2018 - 9 S 2648/17
Einsatz von Drittmitteln bei Forschungsvorhaben; Kontrolle durch Hochschule; …
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04
Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an …
- BVerwG, 23.02.2012 - 6 BN 2.11
Wahlgleichheit; universitäre Selbstverwaltung; Sachsen
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 698/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 699/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 696/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 697/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 693/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 690/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BVerfG, 03.09.2015 - 1 BvR 1983/15
Wiederholte Terminverlegung im Eilrechtsschutzverfahren kann das Grundrecht auf …
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 691/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 2103/17
Verfassungsbeschwerde betreffend die Entziehung des Doktorgrades wegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06
Vorläufige Rückgängigmachung der Schließung einer Bettenstation einer …
- OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 MN 449/07
Folgenabwägung bei einer auf die Außervollzugsetzung einer Promotionsordnung …
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2018 - 12 L 3026/17
Bewerbungsverfahrensanspruch ; Auswahlentscheidung ; Hochschule; Kanzler ; Wahl
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 799/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen …
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 9 S 3751/21
Zur Frage der Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung eines …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 21.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium …
- OVG Thüringen, 12.03.2019 - 4 KO 128/18
Unwirksamkeit der Abwahl eines Hochschulkanzlers
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13
Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6 K 4171/12
Vorlage; Normenkontrolle; Studienplatz; Vergabe; Hochschulzulassung; Abitur; …
- VGH Bayern, 29.01.2020 - 4 B 19.1354
Zur Äußerungsbefugnis eines Amtsträgers bei der Erfüllung kommunaler …
- VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl; …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 22.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 9 S 2315/09
Ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung eines Hochschulsenats
- VG Cottbus, 08.08.2006 - 1 L 229/06
- VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 167/22
Widerruf des einem Journalisten erteilten Lehrauftrages durch die …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 16.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 20.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - 9 S 2408/22
Abwahl eines Rektors; Beiladung eine Prozesspartei
- VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 13-VII-18
Erfolglose Popularklage gegen die Genehmigungsbedürftigkeit von von Erhebungen an …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 6 B 119/18
Eilantrag eines Professors in einem Konkurrentenstreitverfahren auf die …
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2020 - 2 A 11705/19
Festlegung von Modalitäten der Bewirtschaftung von - durch Hochschullehrern …
- OVG Bremen, 04.10.2017 - 2 LA 75/14
Ruhen von Versorgungsbezügen - Erwerbseinkommen; Ruhen von Versorgungsbezügen; …
- VG München, 14.11.2022 - M 31 K 20.6830
Koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag, Beteiligung eines …
- OVG Sachsen, 02.08.2010 - 2 B 181/10
Rechtmäßigkeit einer Rektorenwahl trotz eines nur einen Kandidaten enthaltenen …
- VG Berlin, 07.12.2023 - 12 K 150.22
- OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 695/17
Heimaufsicht; überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Zuständigkeitsübergang; …
- VG Würzburg, 30.09.2014 - W 1 K 12.767
Universitätsprofessor; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen …
- VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 10-IV-09
Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 2 A 10109/05
- VG Düsseldorf, 20.10.2017 - 26 K 1413/16
- VG Würzburg, 05.09.2012 - W 1 E 12.671
Hochschullehrer; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen Einrichtung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 15 B 1449/08
- VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
Einstweiliger Rechtsschutz bei Einstellung eines Studienganges
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2023 - 15 B 609/23
Vorläufige Unterlassung der geplanten Durchführung der Abwahl des designierten …
- VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
- VG Würzburg, 28.07.2015 - W 1 K 13.1247
Schadensersatz wegen der Beschädigung eines privaten Kraftfahrzeugs während eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - 15 B 1449/08
- VG Hannover, 25.06.2014 - 13 B 9666/14
Abwahl; Entlassung; Funktionsamt; Hochschule; Hochshculrat; Senat; Verfahren; …
- VG Leipzig, 19.03.2014 - 4 K 537/12
Rechtmäßigkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage bei …
- VG Cottbus, 23.01.2017 - 3 K 95/14
Bescheidung eines Antrags auf Erlass einer Ordnungsverfügung
- VG Hamburg, 13.10.2008 - 15 K 1163/08
Erhebung von Studiengebühren; unbillige Härte; Sparmaßnahmen; Äquivalenzprinzip
- VG Minden, 28.08.2008 - 2 K 1834/07
Zuständigkeit des Dekans des Fachbereichs Sozialwesen über die Einstellung von …
- VG Augsburg, 26.04.2022 - Au 8 K 21.1753
Keine Erlaubnis zum Halten von Brauenglattstirnkaimanen
- VG Berlin, 09.04.2014 - 12 K 1020.13
Begrenzung des Umfangs der Lehrtätigkeit
- VG Berlin, 05.10.2011 - 3 K 231.10
Hochschulrecht: Anforderung an eine Satzung zur Regelung der Vergabe von …
- VG Kassel, 06.03.2014 - 3 K 418/13
Wahl zum Senat der Universität
- VG Weimar, 29.11.2010 - 2 E 1395/10
Unmittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG durch die …